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!Corona-Update!

In Schleswig-Holstein gilt die 3G-Regel und die Abwesenheit erkältungstypischer Symptome (Atemnot, Husten, Fieber oder Geruchs- oder Geschmacksverlust) für das Sporttreiben in Innenbereichen.

Testpflicht:
Gültig sind Antigen-Schnelltests, welche nicht älter als 24 Stunden sein dürfen, oder PCR-Tests, welche nicht älter als 48 Stunden sein dürfen. Nachweise müssen schriftlich oder in digitaler Form vorgelegt werden. Ebenfalls gültig sind die sogenannten Selbsttests. Der Test muss dann vor Ort unter Aufsicht derjenigen Person stattfinden, die der Schutzmaßnahme unterworfen ist.

Die Testpflicht entfällt für:
– Kinder bis zur Einschulung (ab dann mit Nachweis über regelmäßige Corona-Testungen in der Schule)
– minderjährige Schüler mit Nachweis über regelmäßige Corona-Testungen in der Schule
– vollständig geimpfte oder genesene Personen (mit Nachweis)

Als geimpft oder genesen gelten:

• Personen, die über einen vollständigen Impfschutz verfügen (seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung sind mindestens 14 Tage vergangen)

• Personen, die von einer SARS-CoV-2-Infektion genesen sind und einmalig eine Impfstoffdosis erhalten haben.

• Personen, bei denen mittels eines Tests eine SARS-CoV-2-Infektion nachgewiesen wurde, die mindestens 28 Tage sowie maximal 90 Tage zurückliegt (Sie gelten als genesen)